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Neues im Präferenzrecht

14.4.2020

Dem Interims-WPA mit der Elfenbeinküste wurde ein Ursprungsprot. (Prot. 1) hinzugefügt  (ABl. L 49/1 v. 21.2.2020). Dessen Ursprungsregeln sind ab 2.12.2019 an die Stelle der bisher geltenden Ursprungsregeln der MAR-VO (EU) 2016/1076 getreten. – Das Ursprungsprot. 1 mit den ESA-Staaten ist zum 31.3.2020 geändert und vollständig neu gefasst worden (ABl. L 93/1 v. 27.3.2020). Wesentliche Neuerungen: Ein neuer Art. 13 gestattet die buchmäßige Trennung; Art. 15 erleichtert die Regelung zur Nichtveränderung der Waren; ein neuer Art. 17 erlaubt den Transport von Zucker unterschiedlichen Ursprungs ohne getrennte Lagerung; der Ursprungsnachweis (jetzt Art. 18) wird erleichtert, indem nach entsprechender Bekanntgabe die üblichen Nachweise EUR.1 und Erklärung auf der Rechnung durch Erklärung eines Rex auf der Rechnung ersetzt werden können, die zur Inanspruchnahme der Präferenzbehandlung berechtigt.

KPME


Verlag C.F. Müller

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