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Staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft

26.2.2021

Die 5. Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 verlängert die bisherigen Maßnahmen bis 31.12.2021, passt die  Obergrenzen für bestimmte Beihilfemaßnahmen an und ändert oder präzisiert die Voraussetzungen für bestimmte befristete staatliche Beihilfemaßnahmen, die die Kommission angesichts des COVID-19-Ausbruchs als nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. b des AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ansieht. Ebenfalls verlängert bis 31.12.2021 wird die Frist zur Weitergewährung der kurzfristigen staatlichen  Exportkreditversicherung für Exporte in alle EU-Staaten und weitere 9 Drittländer, weil die Kommission alle wirtschaftlichen und politischen Risiken, die mit Ausfuhren in diese Staaten verbunden sind, weiterhin als nicht marktfähig betrachtet (ABlEU C 34/6 v. 1.2.2021). Das Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken im Anh. der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Art. 107 und 108 AEUV auf die kurzfristige Exportkreditversicherung wurde entsprechend geändert.

KPME


Verlag C.F. Müller

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