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Elektronische Stimmrechtsmitteilung ab 1. Juli 2020 zwingend

Ab dem 1. Juli 2020 können Stimmrechtsmitteilungen nach den §§ 33 ff. WpHG durch Inhaber von Aktien oder der in § 38 WpHG genannten Instrumente ausschließlich elektronisch gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und Emittenten übermittelt werden. Zu diesem Datum tritt die entsprechend geänderte Stimmrechtsmitteilungsverordnung (Stimm-RMV) in Kraft.

PDF-Download des Artikels von Dr. Thorsten Kuthe und Miriam Schäfer

 


Verlag C.F. Müller vom 18.6.2020

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